Abstammungsgutachten für gerichtliche und behördliche Belange

Wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder das Kind in der Ehe geboren ist, wenn sie also zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit seiner Mutter verheiratet waren, sind Sie im Rechtssinne der Vater des Kindes.

1.
Sie können bei begründetem Verdacht innerhalb bestimmter Fristen die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Zur Klärung der Vaterschaft im Rahmen einer Anfechtungsklage wird in aller Regel ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten verwendet. Wird die Nichtvaterschaft festgestellt, so hat dies auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht.

Werden Sie als Vater des Kindes nicht ausgeschlossen, haben Sie die Prozesskosten der Anfechtungsklage zu tragen. Im Falle der Ausschließung einer Vaterschaft, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt) selbst zu tragen hat, die Gerichtskosten (beinhalten auch die Kosten des Abstammungsgutachtens) werden jedoch geteilt.

Um ein Prozess- und Kostenrisiko zu vermeiden, ist daher zu empfehlen, ein Abstammungsgutachten vorher bei unserem Institut anfertigen zu lassen, da bei einem positiven Vaterschaftsnachweis (Vaterschaft erwiesen) eine Anfechtungsklage keinen Sinn mehr macht.

Im Falle der Ausschließung einer Vaterschaft kann ein durch unser Institut erstelltes Abstammungsgutachten für die Anfechtungsklage verwendet werden und spart somit anteilige Kosten.

2.
Seit 2008 können Sie die Vaterschaft überprüfen lassen (§ 1598 a, BGB), auch wenn die Mutter des Kindes einen Test verweigert. Dann wird duch einen Gerichtsbeschluss die Zustimmung ersetzt. Sie dürfen dann selbst ein Labor auswählen und beauftragen und das Gutachten für eine weitergehende gerichtliche Entscheidung verwenden oder eben auch nicht. So ist es selbst bei einem Ausschluß der Vaterschaft möglich, die juristische Vaterschaft zu behalten!

Da unsere Gutachten alle Kriterien eines Gerichtsgutachtens erfüllen, werden sie auch in einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig anerkannt.
 
Sie waren in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet und haben nicht die Vaterschaft anerkannt.

1.
In diesem Fall wird das Jugendamt an Sie herantreten, da die Mutter Sie als den Vater des Kindes benannt hat. Verweigern Sie die Anerkennung des Kindes, wird Sie das Jugendamt auf Vaterschaft verklagen. Es ist daher in Ihrem Interesse, schon rechtzeitig ein privates, nach den Richtlinien erstelltes Gutachten in Auftrag zu geben. Können Sie damit nachweisen, dass Sie nicht der Vater des Kindes sind, so verzichten die Jugendämter in der Regel auf die Vaterschaftsklage. Ergibt das Gutachten das Gegenteil, haben Sie auch hier eine sichere Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der Vaterschaft und können so einen Prozess mit all seinen Kosten vermeiden.

2.
So genannte „heimliche" Gutachten, bei denen die Mutter des Kindes nicht einem Test zugestimmt hat, werden in unserem Institut nicht durchgeführt! Ist das Kind jedoch volljährig oder besitzen Sie das alleinige Sorgerecht, so steht einer Begutachtung durch unser Institut nichts im Wege. Bei geteiltem Sorgerecht ist bei minderjährigen Kindern immer die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten notwendig.

ABSTAMMUNGSGUTACHTEN FÜR PRIVATE BELANGE

Abstammungsgutachten für private Belange werden aus den unterschiedlichsten Gründen in Auftrag gegeben. Als Beispiel seien Gerüchte oder Vorwürfe innerhalb der Familie oder der Nachbarschaft bezüglich eines “Kuckuckskindes” angeführt, die durch ein Gutachten zu entkräften sind.
Abstammungsgutachten sind, wenn alle am Gutachten beteiligten Personen einverstanden sind, immer durchführbar und können von Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.

Allerdings sind Abstammungsgutachten keine medizinischen Leistungen und können weder über die gesetzlichen noch über privaten Krankenkassen abgerechnet werden.